Das Leistungsangebot der Ärzte steigt stetig. Doch besonders bei privaten Leistungen, wie Individuelle Gesundheitsleistungen, ist Vorsicht geboten.
Das Landgericht Karlsruhe urteilte kürzlich, dass beworbene IGeL ohne Wirksamkeitsbelege entsprechend kenntlich gemacht werden müssen. Geschehe dies nicht, handele es sich um eine Irreführung.
Grundlegend gelte hierfür das Heilmittelwerbegesetz § 3. Dem Landgericht zufolge, muss die beworbene Wirkung oder Wirksamkeit auf gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen.
Fehlt der Hinweis auf die fehlende wissenschaftliche Absicherung besteht das Risiko einer Abmahnung durch Wettbewerber oder Abmahnvereine.